Rechtliche Grundlagen für Factoring
Factoring und Bankkonzession
Factoring ist in Österreich ein Bankgeschäft im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG). Gemäß § 1 Abs 1 Z 16 BWG wird Factoring als „der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – ausgenommen die Kreditversicherung – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft)“ definiert.
Unabhängig davon, welche Factoring-Variante angeboten wird, ist für die gewerbliche Ausübung von Factoring das Vorliegen einer entsprechenden Bankkonzession in Österreich Voraussetzung. Damit bestehen für Factoring-Anbieter in Österreich strenge Konzessionsvoraussetzungen und gelten umfangreiche nationale und europarechtliche Vorschriften.
Sämtliche, dem österreichischen Factoring-Verband angehörende Factoring-Institute verfügen über eine Bankkonzession und sind Kreditinstitute im Sinne des BWG. Im Zusammenhang mit der Konzession erfüllen die Institute strenge gesetzliche und regulatorische Voraussetzungen und werden von zuständigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt (OeNB, FMA, EZB).
Durch die Einhaltung der strengen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften garantieren die dem Österreichischen Factoring-Verband angehörenden Institute höchste Standards.
Rechtsnatur des Factoring
Abgesehen von§ 1 Abs. 1 Z 16 Bankwesengesetz (BWG) findet sich zu Factoring in den österreichischen Rechtsnormen keine Legaldefinition. Zwar definiert diese Bestimmung Factoring als ,,Ankauf von Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen – … – und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen“. Eine zivilrechtliche Regelung, aus der sich die klare Zuordnung zum Vertragstypus Kauf ergeben würde, findet sich jedoch nicht.
Umso mehr Bedeutung kommt daher bei der Frage der Rechtsnatur des Factoring-Vertrages der Judikatur zu. In seiner Entscheidung vom 17.12.1994 (206 504/94) hat der OGH sich klar zur Kaufvertragsnatur bekannt und dies wie folgt begründet: ,,Können aus der Gestaltung der Factoringvereinbarung keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist dem deutlich geäußerten Parteiwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion auszugehen.“ *
Daher werden die Factoring-Verträge bewusst als Kaufverträge ausgestaltet und dementsprechend von der überwiegenden Lehre und vom OGH, insbesondere auch in Entscheidung 8 Ob 271/98f vom 22.10.1998, ständig als solche beurteilt.
Der Ankauf der Forderungen mit Factoring-Vertrag folgt regelmäßig nachstehendem Schema: Der Factor kauft sämtliche Forderungen des Unternehmers aus dessen Geschäftsbetrieb im Sinne einer Globalzession (vgl. §§ 1392f Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) an, das Eigentum an der einzelnen Forderung geht im Augenblick ihres Entstehens auf den Factor über.
Vereinbarungsgemäß können natürlich auch Forderungen gegen bestimmte Abnehmer vom Ankauf ausgeschlossen sein. Der Kaufpreis für diese Forderungen wird zwar erst mit Einlangen der Zahlung des Abnehmers für den Factor fällig, dieser erklärt sich jedoch für gewöhnlich bereit, die angekauften Forderungen mit der vereinbarten Quote (branchenbedingt 80% – 90%) zu bevorschussen.
*OGH 17.2.1994, 2 Ob 504/94 in ÖBA 1994, 810.
Text Mag. Doris Stefanides